Die Statuten des Alt-Kaiserjäger Clubs (A-KJC)
§ 1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Alt-Kaiserjägerclub" und hat seinen Sitz in Innsbruck, Berg Isel Nr. 3.
§ 2. Zweck
Der Verein ist überparteilich. Er hat den Zweck:
1. Die Offiziere der bestandenen vier Kaiserjäger-Regimenter und deren Nachfolger gemäß § 5 Abs. 2 zu vereinigen. 2. Das Andenken der Kaiserjäger zu wahren, deren Traditionen zu erhalten, insbesondere die altbewährte Kaiserjäger-Kameradschaft zu pflegen und zu fördern, die Geschichte der Regimenter zu schreiben, sowie die Schriften, die in Zukunft über die Kaiserjäger und insbesondere deren Tätigkeit im Weltkriege erscheinen, zu fördern bzw. zu prüfen und gegen über der Öffentlichkeit zu vertreten. 3. Der Stiftsbrief der "Stiftung zum ewigen Gedenken an die vier Tiroler Kaiserjäger-Regimenter" (Berg Isel-Stiftung) ist ein Bestandteil der Clubsatzungen.
Auszug aus dem Stiftsbrief: "Die Stiftung hat unter folgenden Bedingungen ins Leben zu treten: 1. die Stiftung führt den Namen "Stiftung zum ewigen Gedenken an die vier Tiroler Kaiserjägerregimenter", 2. die Stiftung bezweckt, den Berg Isel, als Schauplatz der glorreichen Befreiungskämpfe der Tiroler Landesverteidiger im Jahre 1809 und als Stätte des Gedächtnisses an die Tiroler Kaiserjägerregimenter, die in unzähligen harten Kämpfen, insbesondere im Weltkrieg 1914 bis 1918, für die Heimat Unvergessliches geleistet haben, für immerwährende Zeiten zu erhalten, zum Dank für die Gefallenen, zur Ehre der Lebenden und zur Aneiferung für die Nachkommen, "
§ 3. Erreichung des Vereinszweckes
Der Zweck des Vereines wird erreicht: 1. Durch Veranstaltung von Feierlichkeiten und Vorträgen, insbesonders zur Erinnerung an die ruhmreiche Vergangenheit der heimatlichen Kaiserjäger-Regimenter und auch der Tiroler Landesverteidiger der Freiheitskriege 1703 und 1796 - 1809, sowie der Pflege der Tradition der k.u.k. Armee, ferner durch Pflege der Geselligkeit. 2. Verwaltung und Mehrung der Bibliothek, Bezug von Zeitschriften und Herausgabe von Mitteilungen. 3. Durch Aufrechterhaltung der Verbindung mit den auswärtigen Kaiserjäger-Kameraden, ferner nach Maßgabe der Mittel, durch Unterstützung von in Not geratenen Kameraden. 4. Förderung des Kaiserjäger-Museums und des Clubvermögens durch Neuerwerbungen.
§ 4. Mittel
Die Mittel des Vereines bestehen aus: a) den Mitgliedsbeiträgen b) Spenden, Widmungen, Stiftungen, Vermächtnissen etc.
§ 5. Mitglieder
Ehrenmitglieder: Persönlichkeiten, die sich für die durch den Club vertretenden Bestrebungen in Wort, Schrift oder Tat betätigen und besonders verdiente Mitglieder. Sie leisten keine Mitgliedsbeiträge. Ordentliche Mitglieder: Offiziere und Offiziersaspiranten des ehemaligen Berufsstandes, der Reserve, des Landsturmes und der Evidenz und des Verhältnisses außer Dienst, die in einem Kaiserjäger-Regiment gedient haben. Ordentliche Mitglieder sind, wenn sie nicht in einem Kaiserjäger-Regiment gedient haben, auch jene Personen, die vom Ausschuss mit 2/3 Mehrheit als Mitglieder aufgenommen werden. Voraussetzung für deren Aufnahme ist, dass sie sich im schriftlichen Ansuchen um Aufnahme verpflichten, Zweck und Ziel des Alt-Kaiserjägerclubs und der Stiftung zum ewigen Gedenken an die vier Tiroler Kaiserjäger-Regimenter zu fördern und dass sie einen untadeligen Lebenswandel führen.
§ 6. Aufnahme
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach Anmeldung seitens der Bewerber durch den Ausschuss.
§ 7. Rechte der Mitglieder
Aktives und passives Wahlrecht, Sitz und Stimme in der Hauptversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Alle Mitglieder haben das Recht des Besuches der Clublokale, freien Eintritt in das Kaiserjäger-Museum, der Teilnahme an den Veranstaltungen des Clubs und der Mitnahme von Gästen nach § 10 der Satzungen.
§ 8. Pflichten der Mitglieder
Wahrung der Interessen des Clubs. Jedes Mitglied hat Veröffentlichungen über Kaiserjäger dem Ausschuss bekannt zu geben, wenn anzunehmen ist, dass sie dem Club nicht zur Kenntnis gelangen könnten.
§ 9. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des jährlichen Mitgliedbeitrages der ordentlichen Mitglieder wird alljährlich durch die Hauptversammlung beschlossen.
§ 10. Gäste
Die beabsichtigte Einladung eines Gastes durch ein Mitglied zum ein- oder mehrmaligen Besuche kameradschaftlicher Veranstaltungen oder Feierlichkeiten ist dem Präsidenten bzw. dem Geschäftsführer vorher bekannt zu geben, denen ein Einspruch zusteht.
§ 11. Geschäftsführung
Die Geschäftsführung erfolgt durch den Ausschuss im Sinne der Beschlüsse der Hauptversammlung. Die Organe des Clubs sind: Der Präsident, der Ausschuss und die Hauptversammlung.